Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung der allgemeinbildenden Schulen (§ 52 HmbSG).
Zusammensetzung
Sie setzt sich aus der Schulleitung, mindestens je drei gewählten Mitgliedern des Elternrates, der Lehrerkonferenz und des Schülerrates (ab Jahrgang 5), sowie einer Vertretung des nicht pädagogischen Personals der Schule zusammen. (Wurde kein Schülerrat oder kein Elternrat gebildet, entfällt die Schüler- oder Elternvertretung).
Die Anzahl der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrerinnen und Lehrer in der Schulkonferenz richtet sich nach der Größe der Schule (§ 55 (1)).
Schulöffentlichkeit
Im Laufe eines Schuljahres muss die Schulkonferenz mindestens viermal einberufen werden. Sie tagt schulöffentlich, es sei denn, dass über Personalangelegenheiten beraten wird. Die Schulöffentlichkeit schließt Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das nicht pädagogische Personal an Schulen mit ein.
Aufgaben und Abläufe
Die Schulleitung, die den Vorsitz der Konferenz führt, ist verantwortlich, dass alle Eltern zwei Wochen im Voraus über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung einer Schulkonferenz informiert bzw. eingeladen werden. Sie kann sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe vom Elternrat und von der Klassenelternvertretung unterstützen lassen. Der Elternrat, der Schülerrat und die Lehrerkonferenz können der Schulkonferenz Vorschläge zu Themen und zum Ablauf unterbreiten. Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 58 (3)).
Die Schulkonferenz berät
über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über das Schulprogramm sowie die Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
Sie beschließt
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, über das Schulprogramm (§ 51 (1)) und Anträge (nach § 53 (2)) an die Behörde für Schule und Berufsbildung sowie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die in § 53 Abs. 4 Satz 2 genannten Gegenstände.
Vor einer weiteren Beschlussfassung unterrichtet die Schulleitung die Mitglieder insbesondere über die Verwendung der Haushalts-, Personal- und Sachmittel. Darüber hinaus werden Ergebnisse dargelegt von
- der Schulinspektion (§ 85 (3)),
- der Evaluationen (§ 100) sowie
- dem Fortbildungsprogramm für das
schulische Personal (§ 53 (4))